Erbrecht

BERATUNG RUND UM VORSORGE,
NACHLASS UND TESTAMENT

VORSORGEN. REGELN. WEITERGEBEN.

RECHTLICH VORSORGEN – FÜR SICH UND ANDERE

Ich berate Sie im Erbrecht mit Weitblick, Klarheit und dem nötigen Fingerspitzengefühl – für geregelte Verhältnisse und den respektvollen Umgang mit letzten Wünschen.

Für den Fall der Fälle gut vorbereitet.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Ich unterstütze Sie dabei, frühzeitig Vorsorge zu treffen – für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr selbst entscheiden können. Mit einer rechtssicheren Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung schützen Sie Ihre Selbstbestimmung und entlasten Ihre Angehörigen. Ich berate Sie verständlich und individuell zu den Möglichkeiten, Formulierungen und rechtlichen Auswirkungen. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihre Wünsche im Ernstfall respektiert werden.

Ihr Wille ist das, was zählt.

Testament Beratung und Erstellung

Ein klar formuliertes Testament schützt Ihre Hinterbliebenen vor Unsicherheiten und Konflikten. Ich unterstütze Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres letzten Willens – individuell, verständlich und auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten. Ob Einzeltestament, Ehegattentestament oder komplexere Regelungen: Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Wünsche eindeutig und wirksam festgehalten sind.

Für eine gerechte Lösung im Erbfall.

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Ich helfe Ihnen, Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Auch bei Schenkungen zu Lebzeiten und der Frage nach Pflichtteilsergänzungen berate ich Sie umfassend. Ziel ist es, Ihre Rechte zu sichern – außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren – und Klarheit über Ihre Ansprüche zu schaffen.

Gemeinsam den Nachlass fair regeln.

Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft birgt oft Konfliktpotenzial. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen innerhalb der Gemeinschaft zu wahren und eine faire Auseinandersetzung zu erreichen. Ob es um Immobilien, Nachlasswerte oder einzelne Gegenstände geht – ich berate Sie rechtlich fundiert und vermittele zwischen den Beteiligten, um eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen

Beratung, wenn Entscheidungen anstehen.

Erbscheins- und Nachlassverfahren

Ich begleite Sie durch das Erbscheinsverfahren und kläre alle Fragen rund um den Nachlass. Dabei unterstütze ich Sie bei der Antragstellung, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und der Kommunikation mit dem Nachlassgericht. Mein Ziel ist es, für Sie einen zügigen und rechtssicheren Ablauf sicherzustellen – auch bei internationalen Nachlässen oder unklaren Erbfolgen.

Verlässliche Rechtsberatung. Persönlich & auf Augenhöhe.

Damenhände tippen auf einer weißen Tastatur, daneben ein Glas Wasser

Häufige Fragen im Erbrecht

Sofern Sie nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können, sieht das Gesetz die Bestellung eines rechtlichen Betreuers vor.

Eine automatische Vertretungsbefugnis Ihrer nächsten Angehörigen ist im Gesetz nicht geregelt. Ohne Vorsorgevollmacht müssen Sie den gesetzlich vorgesehen Weg bestreiten. Dies bedeutet, dass das Betreuungsgericht die Person bestimmt, die Sie in Ihren persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Selbst wenn ein naher Angehöriger als rechtlicher Betreuer vom Gericht bestellt wird, wird dieser stets vom Gericht kontrolliert. Verständlicherweise stellt dieser Umstand für die meisten Familien eine starke persönliche Belastung und Einschränkung dar. Zusätzlich ist der gerichtliche Weg zeit- und kostenintensiv.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt also darin, dass Sie sich Ihren Bevollmächtigten selbst aussuchen, was eine gesetzliche Betreuung überflüssig macht. Ihr Wille ist das, was zählt.

In einer Patientenverfügung legen Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen fest, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht der Person Ihres Vertrauens darüber hinaus Sie auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Den Inhalt Ihrer Vorsorgevollmacht bestimmen allein Sie.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten: Verwaltung des Vermögens, Erledigung von Bankgeschäften, Abschluss von Verträgen, Entgegennahme und Öffnen der Post.

Persönliche Angelegenheiten: umfassende Auskunft von Ärzten im Krankheitsfall verlangen zu können, zu entscheiden, ob und welche Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen werden – auch wenn Sie in Lebensgefahr schweben sollten, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden, von Wiederbelebungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, über eine Organspende zu entscheiden.

Ein Testament, gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag sind anzuraten, wenn man die gesetzliche Erbfolge ändern oder eigene Vorstellungen zur Verteilung des Nachlasses nach dem Tod umsetzen möchte.

Wenn man beispielsweise nicht verheiratete Partner, Freunde oder gemeinnützige Organisationen bedenken möchte, muss dies im Testament geregelt werden, da sie nicht automatisch erben. Auch bei Unternehmensbesitz ist es ratsam, die Nachfolge im Testament zu regeln, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Ein Testament kann dazu beitragen, mögliche langwierige und nervenaufreibende Konflikte unter den Erben zu verhindern, indem es klare Anweisungen zur Verteilung des Nachlasses nach Ihren Vorstellungen gibt.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament ihren Nachlass gemeinsam zu regeln und sich gegenseitig abzusichern. Beim gemeinschaftlichen Testament liegen dabei zwei getrennte Verfügungen von Todes wegen vor, da jeder Ehegatte über sein Vermögen verfügt. Hierbei besteht im Gegensetz zum Einzeltestament die Möglichkeit einseitige als auch wechselbezügliche Verfügungen zu treffen.

Als wechselbezügliche Verfügungen werden nur diejenigen Verfügungen angesehen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. So beispielsweise, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken und einen Dritten, in der Regel die gemeinsamen Kinder, zu Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen. Die Ehegatten können dies in Form der Voll- und Schlusserbfolge, sog. Einheitsprinzip, oder als Vor- und Nacherbfolge, sog. Trennungsprinzip, gestalten. Zu beachten ist dabei, dass das Einheits- und Trennungsprinzip unterschiedliche Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.

Ein Erbvertrag hingegen kann auch von anderen Personen als Ehegatten geschlossen werden auch zwischen mehr als zwei Vertragspartnern, braucht aber nur die letztwillige Verfügung einer Person zu enthalten. Er bedarf stets notarieller Form und erzeugt hinsichtlich seiner vertragsmäßigen Verfügungen Bindungswirkung, kann also vom Erblasser grundsätzlich nicht mehr widerrufen, sondern nur noch angefochten oder durch vorbehaltenen Rücktritt beseitigt werden.

Im Gegensatz zum Erbvertrag ist das eigenhändige Testament grundsätzlich frei widerruflich. Der Erblasser kann das Testament damit jederzeit ändern oder aufheben. Auch einer notariellen Beurkundung bedarf weder das eigenhändige Testament noch das gemeinschaftliche Testament. Allerdings gibt es auch beim eigenhändigen und gemeinschaftlichen Testament eine Reihe von bestimmten Formerfordernissen zu beachten, damit das Testament am Ende auch wirksam ist.

Ein Erbvertrag und ein Hofübergabevertrag sind zwei verschiedene Arten von Verträgen bei landwirtschaftlichen Betrieben, die im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge verwendet werden. Der Hauptunterschied liegt darin, dass ein Erbvertrag eine erbrechtliche Vereinbarung ist, die den Erbgang regelt, während ein Hofübergabevertrag die Übertragung eines landwirtschaftlichen Hofes zu Lebzeiten des Eigentümers beinhaltet.

Ein Hofübergabevertrag regelt dabei nicht nur die Übertragung des Hofes, sondern auch mögliche Abfindungsansprüche für die weichenden Erben, die den Hof nicht übernehmen, sowie mögliche Versorgungsleistungen für den Übergeber. Versorgungsleistungen, auch Altenteil genannt, sind Regelungen über ein Wohnrecht, die Verpflegung, Pflege und die finanzielle Unterstützung des Übergebers.

Ein Hofübergabevertrag hat stets auch steuerliche Auswirkungen, die im Vertrag berücksichtigt werden müssen, z.B. Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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