Familienrecht

Beratung bei Trennung, Scheidung,
Unterhalt und Sorgerecht

WENN FAMILIE ZUR RECHTLICHEN FRAGE WIRD

RECHTLICHE ORIENTIERUNG IN FAMILIÄREN KONFLIKTEN

Ich berate Sie im Familienrecht mit Klarheit, Weitblick und dem nötigen Maß an Fingerspitzengefühl – bei Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht oder Eheverträgen. Ziel ist eine rechtssichere Lösung, die Ihrem Leben wieder Struktur gibt – auch dann, wenn Emotionen im Spiel sind. 

Ein neuer Anfang beginnt mit Klarheit.

Trennung und Scheidung

Eine Trennung bringt viele emotionale und rechtliche Herausforderungen mit sich. Ich unterstütze Sie kompetent und einfühlsam in allen Phasen der Trennung und Scheidung. Mein Ziel ist es, klare und faire Lösungen zu finden – ob außergerichtlich oder vor Gericht. Sie erhalten von mir eine fundierte Beratung zu Themen wie Trennungsjahr, Scheidungsantrag, Versorgungsausgleich und gemeinsamem Immobilieneigentum. Dabei stehen Ihre Interessen und die Ihrer Familie stets im Mittelpunkt. Auch bei einvernehmlichen Scheidungen begleite ich Sie zuverlässig und rechtskonform durch das Verfahren.

Gut geregelt heißt gut geschützt.

Eheverträge & Scheidungsvereinbarungen

Klare rechtliche Regelungen schaffen Sicherheit – sowohl vor der Eheschließung als auch im Trennungsfall. Ich berate Sie bei der Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Dabei ist es mir wichtig, individuelle Lebenssituationen, Vermögensverhältnisse und familiäre Gegebenheiten rechtssicher abzubilden. Mein Ziel: faire Vereinbarungen, die vorausschauend formuliert sind und spätere Konflikte vermeiden. Auch bestehende Verträge prüfe ich für Sie sorgfältig auf Wirksamkeit und Angemessenheit.

Wenn aus Gemeinsamem Klarheit werden soll.

Zugewinn & Vermögensauseinandersetzung

Bei einer Trennung ist häufig zu klären, wie gemeinsames Vermögen gerecht aufgeteilt wird. Ich begleite Sie bei der Ermittlung des Zugewinns und bei der Auseinandersetzung von Vermögenswerten – ob Immobilien, Ersparnisse oder Unternehmensbeteiligungen. Mein Ziel ist eine transparente und faire Lösung, die Ihre Interessen wahrt und gerichtlichen Auseinandersetzungen möglichst vorbeugt.

Gerechtigkeit beginnt mit dem richtigen Maß.

Ehegattenunterhalt & Kindesunterhalt

Nach einer Trennung stellen sich oft komplexe Fragen rund um den Unterhalt. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Ehegatten- oder Kindesunterhalt durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Dabei prüfe ich alle relevanten Einkommensverhältnisse, berechne mögliche Ansprüche nach den aktuellen Leitlinien und begleite Sie durch außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren – verlässlich, klar und zielgerichtet.

Das Wohl Ihres Kindes steht im Mittelpunkt.

Elterliche Sorge & Umgang

Wenn Eltern sich trennen, steht das Wohl der Kinder an erster Stelle. Ich unterstütze Sie bei der Klärung von Fragen zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht. Ob gemeinsame oder alleinige Sorge, flexible Umgangsregelungen oder besondere Bedürfnisse des Kindes – ich entwickle gemeinsam mit Ihnen tragfähige Lösungen, die den Alltag erleichtern und dem Kindeswohl gerecht werden. In Konfliktsituationen stehe ich Ihnen vermittelnd und rechtlich kompetent zur Seite.

Verlässliche Rechtsberatung. Persönlich & auf Augenhöhe.

Damenhände tippen auf einer weißen Tastatur, daneben ein Glas Wasser

Häufige Fragen im Bereich Familienrecht

Getrenntleben im juristischen Sinne beginnt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist ein eindeutiges Zeichen, aber auch eine räumliche und persönliche Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann als Getrenntleben gewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Die Trennung muss dabei nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden.

Getrenntes Schlafen und Essen genügen allein nicht. Selbst bei getrennten Schlafzimmern liegt kein Getrenntleben im juristischen Sinne vor, wenn trotz Trennungswillens der gemeinsame Haushalt wie bisher weitergeführt und im Interesse der Kinder der Schein der ehelichen Lebensgemeinschaft aufrechterhalten wird.

Um eine Scheidung einzureichen, müssen Ehepartner in der Regel ein Jahr getrennt leben, das sogenannte Trennungsjahr. Verweigert ein Ehepartner die Scheidung, kann die notwendige Trennungszeit unter Umständen sogar drei Jahre betragen.

Ein etwaiger Anspruch auf Trennungs- und Kindesunterhalt entsteht nicht automatisch allein mit der Trennung. Unterhalt wird vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung geschuldet.

Um Unterhalt zu erhalten, muss also der Berechtigte den Unterhaltspflichtigen aktiv zur Zahlung auffordern, sei es durch eine Zahlungsaufforderung, eine Auskunftsanforderung oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

Voraussetzung für die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches ist mithin, dass der Unterhaltsschuldner in einer wirksamen Form aufgefordert wird, Unterhalt zu leisten. Die direkteste Form ist eine Zahlungsaufforderung. Da jedoch zu Beginn eines Unterhaltsverfahrens die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners meist nicht hinreichend bekannt sind, genügt in der Regel ein Aufforderungsschreiben zur Auskunftserteilung. Bitte beachten Sie, dass dieses hinreichend bestimmt sein muss. Es sollte eindeutig ersichtlich sein, für welche Personen auf welcher rechtlichen Grundlage Unterhalt begeht wird. Das Auskunftsverlangen muss dem Unterhaltsschuldner auch zugehen. Insoweit ist es ratsam, die Aufforderung per Einwurf-Einschreiben zu versenden, um den Zugang zu beweisen. Mit einer wirksamen Aufforderung wird der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt, sodass ab diesem Zeitpunkt Unterhalt gefordert werden kann.

Wer seinen Unterhaltsanspruch nicht in deutlicher Form beim Unterhaltsschuldner anmeldet, erweckt den Eindruck, er könne sich selbst unterhalten und läuft Gefahr, dass der Anspruch nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann.

Wichtig ist also, den Unterhalt so schnell wie möglich und gemäß den genannten Formerfordernissen einzufordern, um mögliche Nachteile zu vermeiden.

Auch nach einer Trennung und Scheidung behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Entscheidung über den Wohnort des Kindes/der Kinder, ist dabei Teil des Sorgerechts.

Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts steht die Entscheidung über den Wohnort der Kinder auch nach einer Trennung und Scheidung beiden Elternteilen gemeinsam zu. Sind sich die Eltern über den Wohnort der Kinder uneinig oder beabsichtigt ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern umzuziehen, ist ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bei Gericht zu stellen. Maßstab eines Verfahrens zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist stets das Kindeswohl.

Eine einvernehmliche Scheidung ist eine Scheidung, bei der sich beide Ehepartner über die Scheidung und deren Folgen einig sind. Die Ehepartner haben sich im Vorfeld bereits über alle wesentlichen Punkte, die mit der Scheidung verbunden sind, wie z.B. Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht, einvernehmlich geeinigt.

Diese Einigung kann dabei entweder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor einem etwaigen Scheidungstermin oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens selbst festgehalten werden. Da keine streitigen Punkte vor Gericht verhandelt werden müssen, verläuft das Verfahren in der Regel schneller und kostengünstiger.

Zum Hintergrund ist anzumerken, dass mit der bloßen Stellung eines Scheidungsantrages Folgesachen wie beispielsweise Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht nicht automatisch Gegenstand des Scheidungsverfahrens werden. Hierzu ist vielmehr ein gesonderter Antrag von Nöten. Allein der Versorgungsausgleich wird wegen seiner besonderen Bedeutung vom Gericht automatisch, d.h. ohne eigenen Antrag, im Zwangsverbund durchgeführt.

Ein Ehevertrag ist sinnvoll, wenn die Ehegatten individuelle Regelungen für ihre Ehe treffen möchten, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Hierzu ist eine anwaltliche Beratung zu den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer Trennung und Scheidung sowie zu den entsprechenden Regelungsmöglichkeiten in einem Ehevertrag dringend anzuraten.

Vor allem bei Immobilienvermögen, Eigenheim, einer möglichen Erbschaft eines Grundstückes oder Gebäudes, bei Selbstständigkeit oder Unternehmensbesitz, ist ein Ehevertrag nahezu unumgänglich, um eine mögliche Verschiebung der Vermögensverhältnisse zu verhindern.

Zwar unterfällt im Falle einer Erbschaft eines Ehegatten der Nachlass selbst nicht in den Zugewinn und ist damit auch nicht im Falle einer Scheidung auszugleichen. Berücksichtigt wird allerdings die Wertsteigerung des Nachlasses. Erben Sie also beispielsweise eine Immobilie von Ihren Eltern mit einem Wert von 400.000 Euro und ist diese Immobilie zum Zeitpunkt der Scheidung aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise plötzlich 600.000 Euro wert, so unterliegt die Wertsteigerung von 200.000 Euro dem Zugewinn und wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung mitberücksichtigt. Dieses Beispiel zeigt, dass trotz der gesetzlichen Bestimmungen eine Teilhabe eines Ehegatten an der Erbschaft des anderen Ehegatten möglich ist, was viele Ehepaare für sich ausschließen wollen. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Bestimmung kann wirksam in einem Ehevertrag vereinbart werden.

Zudem schafft ein Ehevertrag von vornherein klare Regelungen für den Fall einer Scheidung und kann somit dazu beitragen, kostspielige und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Kontaktieren Sie mich gerne direkt.

Rückruf anfordern

Gerne rufe ich Sie zurück. Teilen Sie mir kurz Ihr Anliegen mit und wann ich Sie erreichen kann.

Termin Anfrage

Schicken Sie mir gern Ihren Wunschtermin – ich melde mich mit einer Bestätigung oder einem Vorschlag zurück.