Zivilrecht

Beratung bei verkehrsrechtlichen,
vertraglichen und geschäftlichen Fragen

KLAR. STRUKTURIERT. VERLÄSSLICH.

Rechtliche Begleitung im Zivilrecht

Ich berate Sie im Zivilrecht mit Klarheit, Praxisnähe und dem Blick für das Wesentliche – ob im Verkehrsrecht oder bei Immobiliengeschäften.

An Ihrer Seite - für Ihr Recht im Alltag

Wenn es kracht, stehe ich an Ihrer Seite.

VERKEHRSRECHT


Ein Unfall ist schnell passiert – die rechtlichen Folgen können jedoch langwierig sein. Ich unterstütze Sie bei der Regulierung von Verkehrsunfällen und der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Auch bei Streitigkeiten mit Versicherungen stehe ich Ihnen engagiert zur Seite. Ziel ist eine zügige, gerechte Lösung – außergerichtlich oder vor Gericht.

Rund um Haus, Wohnung und Grundbuch gut beraten.

IMMOBILIENRECHT

Ob Kauf, Verkauf oder Nutzung – ich berate Sie rechtssicher bei allen Fragen rund um Ihre Immobilie. Dabei unterstütze ich Sie bei der Vertragsgestaltung, prüfe Kaufverträge, begleite Eigentümerstreitigkeiten und kläre Grundbuchfragen. Ziel ist es, Ihre Interessen im Immobilienbereich rechtlich fundiert und praxisnah durchzusetzen.

Verlässliche Unterstützung für Ihre rechtlichen Fragen.

Damenhände tippen auf einer weißen Tastatur, daneben ein Glas Wasser

Häufige Fragen im Bereich Zivilrecht

Bei einem unverschuldeten Unfall ist die Beauftragung eines Gutachters stets das gute Recht des Geschädigten, um den entstandenen Schaden dokumentieren und bewerten zu lassen. Die Kosten eines Unfallgutachtens sind dabei Teil des ersatzfähigen Schadens. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für den Kfz-Sachverständigen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich und angemessen ist. Diese Notwendigkeit wird bei Schäden, die über der Bagatellgrenze von ca. 750 Euro liegen, regelmäßig bejaht. Bei Schäden unter der Bagatellgrenze kann unter Umständen auch ein Kostenvoranschlag ausreichend sein, nicht jedoch bei unterschiedlichen Meinungen zur Schuldfrage oder wenn der Unfallhergang nicht eindeutig geklärt ist, ebenso wie bei Unstimmigkeiten mit der Versicherung über die Schadenshöhe oder die Reparaturkosten.

Anders gestaltet sich die Situation bei der eigenen Kaskoversicherung. Bei Kaskoschäden gelten die vertraglichen Vereinbarungen der jeweiligen Versicherungspolice. Im Kaskofall beauftragt und übernimmt die Versicherung in der Regel die Kosten für einen von ihr bestimmten Gutachter. Die Kosten für einen selbst beauftragten Gutachter werden normalerweise nicht erstattet. Wichtig ist dabei die genaue Prüfung des Versicherungsvertrags, da die Bedingungen je nach Anbieter variieren können. Der Geschädigte sollte im Vorfeld der Begutachtung die Kostenübernahme mit seiner Versicherung abstimmen.

Liegen die Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes, sog. Totalschaden-Abrechnung, erhält der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert und muss sich den Restwert des verunfallten Kfz hierauf anrechnen lassen.

Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass es dem Geschädigten gelingt, das Fahrzeug, gegebenenfalls mit eigener Arbeit bzw. unter Verwendung von Alt-Teilen fachgerecht und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend zu reparieren. Übersteigen die insoweit entstehenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, muss der Schädiger diese grundsätzlich ersetzen. Er kann den Geschädigten dann nicht auf eine Abrechnung “Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert” verweisen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall erhalten Sie die Kosten für einen Mietwagen grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Zwar darf kein überteuerter Mietwagen angemietet werden. Allerdings darf ein Mietwagen gewählt werden, der in der Fahrzeugklasse (nach Schwacke, ohne Altersabschlag) derjenigen des eigenen Wagens entspricht.

Ein Ersatz von Mietwagenkosten wird von den gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals mit dem Zweitwageneinwand abgelehnt. Dabei ist zu beachten, dass Besitzer eines Zweitwagens darlegen müssen, dass der Wagen nicht als Ersatzfahrzeug benutzt werden konnte, z.B. wegen beruflicher Nutzung durch den Ehepartner.

Wer hingegen infolge des Unfalls im Krankenhaus liegt und gar keinen Wagen fahren kann, kann auch keinen Ersatz für Mietwagenkosten beanspruchen. Ebenso wird ein Ersatz von Mietwagenkosten häufig bei nur geringen Fahrbedarf, unter 20 km pro Tag, abgelehnt. Die Haftpflichtversicherungen verweisen hier gerne auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxifahrten, die natürlich geltend gemacht werden können. Sofern öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen, häufig im ländlichen Bereich, ist unter Umständen ein Ersatz von Mietwagenkosten dennoch geschuldet.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Kontaktieren Sie mich gerne direkt.

Rückruf anfordern

Gerne rufe ich Sie zurück. Teilen Sie mir kurz Ihr Anliegen mit und wann ich Sie erreichen kann.

Termin Anfrage

Schicken Sie mir gern Ihren Wunschtermin – ich melde mich mit einer Bestätigung oder einem Vorschlag zurück.